Datum: 01.08.2016
Resettlement soll die dauerhafte Aufnahme von Flüchtlingen aus Drittstaaten ermöglichen. Die Betroffenen haben in dem Land ihrer ersten Zuflucht keine Perspektive auf Integration noch auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland. Der sogenannte Resettlementbedarf wird vom UNHCR festgestellt. Die Resettlementflüchtlinge erhalten einen Aufenthaltstitel nach §23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz und müssen kein Asylverfahren durchlaufen.
Auswahlkriterien sind in der Regel:
Grad der Schutzbedürftigkeit
In der Pilotphase von 2012 bis 2014 wurden pro Jahr 300 Schutzbedürftige aufgenommen. Diese wurden grundsätzlich vom UNHCR vorgeschlagen. Die Resettlementquote für das Jahr 2015 wurde in Einvernehmen zwischen Bund und Ländern auf 500 Personen angehoben. Die 500er-Quote wird in den Jahren 2016/2017 mit dem Resettlementprogramm der EU-KOM (Migrationsagenda) verrechnet. Die Gesamtquote für die zwei Jahre beträgt 1.600 Schutzsuchende. Aktuell wird diese Quote für den 1:1-Mechanismus des EU-Türkei Abkommens für die Aufnahme von syrischen Flüchtlingen genutzt. Zudem sollen ca. 200 Menschen aus dem Libanon aufgenommen werden.
Im Rahmen des humanitären Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 AufenthG können in Deutschland Menschen aufgenommen werden, die z.B. angesichts einer akuten Krisensituation aus ihrem Herkunftsland geflohen und kurzfristig auf humanitäre Hilfe angewiesen sind.