Satzung der Deutschen-Souveränitäts-Partei
(D-S-P)
19. November 2016
I. Politische Aufgabe §§ 1 - 3
II. Mitgliedschaft §§ 4 - 9
II. Gliederung und Organe §§ 10 - 23
IV. Wahlen und Abstimmung §§ 24 - 27
V. Beitrags- und Finanzwesen §§ 28 - 32
VI. Schiedsgerichtbarkeit §§ 33 - 34
VII. Notstandsmaßnahmen §§ 35 - 37
VIII. Allgemeine Bestimmungen §§ 38 - 40
I. Politische Aufgabe
§ 1 - Wer ist die D-S-P
§ 2 - Was ist die D-S-P
§ 3 - Was will die D-S-P
§1.
Die Deutsche-Souveränitäts-Partei (D-S-P) ist der politische Zusammenschluss nationaler, die Souveränität anstrebender
Deutscher aller Stände, Konfessionen, Landsmannschaften und Weltanschauungen.
§2.
Die Deutsche-Souveränitäts-Partei ist eine politische Partei im Sinne des Art.
21 GG. Sie bekennt sich zur deutschen und abendländischen Kultur, und sie steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres politischen,
geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens. Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
unverletzlich.
§3.
Die Deutsche-Souveränitäts-Partei strebt politische Wirksamkeit in allen Teilen Deutschlands an.
I I. Mitgliedschaft
§ 4 - Mitgliedsaufnahme
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 - Parteiaustritt
§ 7 - Streichung der Mitgliedschaft
§ 8 - Parteiausschluß, Sofortmaßnahmen
§ 9 - Ausschlußgründe
§ 4 - Mitgliedsaufnahme
a) Mitglied kann jeder Deutsche werden, der sich zu den Zielen der D-S-P bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
b) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausstellung des Mitgliedsausweises und wird wirksam mit dessen Aushändigung.
c) Niemand kann gleichzeitig Mitglied einer anderen politischen Partei sein. Funktionsträger der D-S-P dürfen keiner anderen Partei angehören.
d) Der Parteivorstand kann beschließen, dass die Mitgliedschaft bei bestimmten Organisationen mit der
Parteimitgliedschaft in der D-S-P nicht vereinbar ist.
e) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Über die Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages
entscheidet der für die Aufnahme zuständige Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. Entscheidet er innerhalb von drei Monaten über den Aufnahmeantrag nicht
positiv, so kann der Bewerber den Landesvorstand anrufen, der dann entscheidet. Alle Aufnahmen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes und des Bundesverbandes.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluß oder wenn nach § 36 der Verband seine Zugehörigkeit zur D-S-P verloren
hat.
§ 6 - Parteiaustritt
Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam mit dem Tage des Eingangs der Erklärung. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. Vorausbezahlte
Beiträge gelten als verfallen.
§ 7 - Streichung der Mitgliedschaft
Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den zuständigen Kreisvorstand nach dreimaliger schriftlicher Mahnung erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen
länger als drei Monate schuldhaft im Rückstand geblieben ist. Der Streichungsbeschluß muß dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben werden. Der Einspruch gegen den
Streichungsbeschluß ist binnen einer Woche nach Empfang beim Landesvorstand möglich. Er hat aufschiebende Wirkung, wenn zu gleicher Zeit die Rückstände an
Beiträgen gezahlt werden. Der Anspruch der Partei auf die Beiträge für die zurückliegende Zeit bleibt bestehen.
§ 8 - Parteiausschluß, Sofortmaßnahmen
a) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt
und ihr damit schweren Schaden zufügt.
b) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht
c) in denjenigen Fällen, in denen eine schwere Schädigung der Partei durch schnelles Eingreifen verhindert werden muß und zu erwarten ist, daß im
Schiedsgerichtsverfahren gegen den Beschuldigten auf Ausschluß erkannt werden würde, können das Parteipräsidium, der Parteivorstand sowie der zuständige Landesvorstand, ohne daß ein Antrag
vorliegt, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte ausschließen und seiner Parteiämter entheben.
d) In denjenigen Fällen, in denen eine Schädigung der Partei durch schnelles Eingreifen verhindert werden muß und zu erwarten ist, daß gegen den Beschuldigten im
Schiedsgerichtsverfahren auf eine Enthebung von den Parteiämtern erkannt werden würde, können das Parteipräsidium, der Parteivorstand sowie der zuständige Landesvorstand, ohne das ein Antrag
vorliegt, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung von Parteiämtern entheben.
e) Die Entscheidung in den Fällen der § 8c) und § 8d) ist mit Gründen zu versehen und dem Beschuldigten binnen einer Woche durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Dem Kreisverband ist eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden.
f) Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung, ist nur binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Ausschließungs- bzw. Enthebungsbeschlusses zulässig und bei dem für den Beschuldigten zuständigen Landesschiedsgericht einzulegen.
g) Der Maßnahme nach § 8 c) hat innerhalb von 3 Monaten nach Wirksamwerden die Einleitung eines Ausschluss Verfahrens nach § 8 a) zu folgen, der Maßnahme nach §
8 d) innerhalb von 3 Monaten die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gemäß der Schiedsgerichtsordnung.
§ 9 - Ausschluss Gründe
Die Einzelheiten des Ausschlussverfahrens regelt die Schiedsgerichtsordnung. Parteischädigend im Sinne des § 8a) verhält
sich insbesondere,
1. wer einer anderen politischen Partei angehört,
2. wer in eigenen Versammlungen der D-S-P oder Versammlungen politischer Gegner, in Rundfunksendungen, Fernsehsendungen, gegenüber Presseorganen oder in einer
anderen Weise gegen die erklärte demokratische Grundeinstellung der D-S-P Stellung nimmt,
3. wer als Kandidat der D-S-P in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der D-S-P Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
4. wer vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät oder Vertrauensbruch begeht,
5. wer Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht., veruntreut oder gegen die Interessen der Partei verwendet,
6. wer entgegen Empfehlungen des Parteivorstandes überparteilichen Organisationen und Vereinigungen angehört, deren Charakter erkennen läßt, daß sich ihre
Tätigkeit gegen die politische Wirksamkeit der D-S-P wendet,
7. wer wegen einer an sich nicht schon parteischädigenden, aber ehrenrührigen Handlung seines außer- parteilichen Lebensbereiches zu einer Strafe rechtskräftig
verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust der Beamteneigenschaften nach sich ziehen könnte,
8. wer als Angestellter der Partei seine besondere Treuepflicht verletzt,
9. wer seiner Auskunftspflicht gemäß § 34 der Satzung irreführend oder trotz Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachkommt.
10. wer fortwährend und grob den Parteifrieden stört.
III. Gliederung und Organe
§ 10 - Gliederung
§ 11 - Landesverband
§ 12 - Organe der Landesverbände
§ 13 - Bezirksverband
§ 14 - Kreisverband
§ 15 - Organe der Kreisverbände
§ 16 - Ortsbereich
§ 17 - Aufsicht des Landesverbandes
§ 18 - Sanktionsrecht des Landesvorstandes
§ 19 - Der Bundesparteitag
§ 20 - Der Parteivorstand
§ 21 - Das Parteipräsidium
§ 22 - Aufgaben von Parteivorstand und Parteipräsidium
§ 23 - Junge Souveräne
§ 10 - Gliederung
Der Bundesverband der Deutschen-Souveränitäts-Partei gliedert sich in:
1. Landesverbände als Gebietsverbände der höchsten Stufe,
2. Bezirksverbände, falls vom Landesverband beschlossen,
3. Kreisverbände, die wiederum untergliedert sein können.
Die Gründung der Landesverbände bedarf der Zustimmung und Bestätigung des Parteivorstandes der D-S-P. Die
Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes keine Vorschriften enthält. Eigene Angelegenheiten im Sinne
dieser Bestimmung sind solche, die mit dieser Satzung nicht geregelt werden. Gegenüber übergeordneten Verbänden bzw. der Gesamtpartei üben Landes- bzw. Bezirksverbände ihre Rechte, insbesondere
die aus § 19, durch ihren Vorstand oder ihren Parteitag aus, Kreisverbände durch ihre Mitgliederversammlung.
§ 11 - Landesverband
Der Landesverband ist die Organisationsgliederung der D-S-P eines Landes oder einer Landschaft. Der Landesverband
ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches. Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den vom Parteivorstand festgelegten Arbeitsrichtlinien
stehen. Die Bildung neuer Landesverbände ist nur im Einvernehmen mit der Bundespartei möglich.
§ 12 - Organe der Landesverbände
a) Die politische und organisatorische Führung der Landesverbände ist Aufgabe der Landesvorstände. Ihre Zusammensetzung bestimmt die jeweilige
Landessatzung.
b) Organ der politischen Willensbildung in den Landesverbänden ist der Landesparteitag. Seine Aufgaben und seine Zusammensetzung werden durch die Landessatzung
bestimmt. Er ist als Delegiertenversammlung durchzuführen Die Landesparteitage beschließen die Satzungen der Landesverbände, wählen den Landesvorstand und stellen für Bundes- und Landtagswahlen
die Landeslisten auf.
§ 13 - Bezirksverband
Die Landesverbände können Bezirksverbände bilden. Die Grenzen ihrer Zuständigkeit richten sich nach den staatlichen Regierungsbezirken oder nach den
organisatorischen Erfordernissen der Partei. Die Vorstände der Bezirksverbände werden durch die Delegierten der zum Bezirk gehörenden Kreisverbände gewählt. Ihre Zusammensetzung, ihre politischen
und organisatorischen Befugnisse einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Wahlen regeln sich nach
einem Statut, das der zuständige Landesvorstand beschließt. Bezirksbeauftragte können in Bezirken, in denen keine Bezirksverbände bestehen, durch Beschluß des zuständigen Landesvorstandes
eingesetzt werden. Ihre Befugnisse regeln sich nach einem Beschluß des zuständigen Landesvorstandes.
§ 14 - Kreisverband
a) Der Kreisverband ist die Organisationsgliederung der D-S-P in den Grenzen eines Verwaltungskreises. Er kann auch mehrere Verwaltungskreise (z.B. kreisfreie
Stadt und dazugehörigen Landkreise) umfassen. Im Gebiet eines Verwaltungskreises sollen nicht mehrere Kreisverbände bestehen. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des
zuständigen Landesverbandes. Die Grenzen der Verwaltungskreise sind grundsätzlich einzuhalten. Aus- und Umgemeindungen bedürfen der Zustimmung des
Landesverbandes.
b) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der D-S-P mit selbständiger Kassenführung Der Kreisverband ist zuständig für die
organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches.
c) Jedes Mitglied kann Rechte und Pflichten aus seiner Mitgliedschaft nur in dem Landes- und Kreisverband ausüben, in dem es seinen Hauptwohnsitz hat. Ausnahmen
sind zulässig. Hierüber entscheiden die betroffenen Landesvorstände oder das Parteipräsidium. Liegt eine Entscheidung des Präsidiums vor, so ist diese
maßgebend.
d) Kreisverbände können sich organisatorisch in Ortsbereiche gliedern. Eine Übertragung dieser Aufgaben an Ortsbereiche ist möglich, mit Ausnahme des Rechtes auf
Einleitung von Ausschlußverfahren gegen Mitglieder und des Rechtes der selbständigen Kassenführung.
§ 15 - Organe der Kreisverbände
Die politische und organisatorische Leitung obliegt dem Vorstand des Kreisverbandes. Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Kreisverbandes, bis zu
zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister des Kreisverbandes, sowie weiteren Beisitzern. Aufgabe des Kreisvorstandes ist die politische und organisatorische Leitung des Kreisverbandes, besonders
die Vorbereitung politischer Wahlen und die Führung von Wahlkämpfen im Bereich des Kreisverbandes. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, das
Einleiten von Ausschlußverfahren gegen Mitglieder, die Kassenführung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge. Die Hauptversammlungen wählen die
Kreisvorstände, stellen die Kandidaten für Kommunal- und Kreiswahlen auf und schlagen Kandidaten für Bundes- und Landtagswahlen vor. Der Kreisvorsitzende, im Hinderungsfall ein Stellvertreter,
ist berechtigt, Wahlvorschläge für Kommunalwahlen im Zuständigkeitsgebiet des Kreisverbandes im Namen der Partei einzureichen.
§ 16 - Ortsbereich
a) Der Ortsbereich ist die Organisationsgliederung der D-S-P in der Gemeinde. Er kann eine oder mehrere Gemeinden umfassen. In größeren Städten ist der
Ortsbereich die Organisationsgliederung in den einzelnen Stadtbezirken oder Bezirksteilen, Gründung und Abgrenzung der Ortsbereiche sind Aufgabe des zuständigen Kreisverbandes. Die Gründung von
Ortsbereichen kann nur erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind. Die Mitgliederversammlungen in den Ortsbereichen wählen ihren Vorstand und stellen die Kandidaten für die
Gemeindewahlen auf.
b) Der Kreisverband kann bei mindestens 3 Mitgliedern einen Stützpunkt einrichten und einen Stützpunktleiter ernennen. Alle organisatorischen und politischen
Maßnahmen der Ortsbereiche und Stützpunkte müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband erfolgen.
§ 17 - Aufsicht des Landesverbandes
Die Landes- und Bezirksverbände können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kreisverbände, Ortsbereiche und Stützpunkte unterrrichten.
§ 18 - Sanktionsrecht des Landesvorstandes
Verstoßen Kreisverbände, Ortsbereiche oder Stützpunkte im Sinne des § 8 c) der Satzung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, dann kann
der Landesvorstand diese auflösen oder deren Organe ganz oder teilweise Ihrer Ämter entheben. Für das weitere Vorgehen gelten §§ 35, 36, 37 entsprechend.
§ 19 - Der Bundesparteitag
a) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der D-S-P, er bestimmt die politische Zielsetzung der Partei und tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu
einer ordentlichen Sitzung zusammen. In besonderen Fällen kann er auch zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Der Parteivorstand beruft den Parteitag ein. Die Einladungsfrist beträgt
zwei Monate. Der Parteitag beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeiten über Parteiprogramm, Satzung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Auflösung und Verschmelzung mit anderen Parteien. Der Parteitag wählt den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des
Vorstandes. Er beschließt auch den Delegiertenschlüssel für den nächsten Parteitag.
b) Der Parteivorstand muß den Bundesparteitag einberufen, wenn dies acht Landesverbände durch ihren Landesparteitag oder
ihren Landesvorstand verlangen.
c) Dem Parteitag gehören der Parteivorstand, die Landesvorsitzenden und die von den Kreismitgliederversammlungen zu wählenden Delegierten an.
d) Anträge können gestellt werden vom Präsidium, dem Parteivorstand, den Landes- und Bezirksverbänden und den Kreismitgliederversammlungen oder den Delegierten,
wenn deren Antrag von mindestens dreißig Delegierten unterstützt wird. Derartige Anträge müssen einen Monat vor der Tagung beim Parteivorstand eingegangen sein. Der Parteivorstand hat alle
eingegangenen Anträge spätestens zwei Wochen vor der Tagung den Verbänden zur Information ihrer Delegierten schriftlich mitzuteilen. Wenn der Parteitag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer
Antrag, falls er den gleichen Gegenstand treten und den gleichen Inhalt hat, auf dem nächsten Parteitag nur auf Verlangen der einfachen Mehrheit der
Delegierten wieder behandelt werden. Das gleiche gilt für einen neuen Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde.
e) Die politischen Beschlüsse des Parteitages sollen und müssen durch Rundschreiben den Landes-, Bezirks- und Kreisverbänden baldmöglichst nach der Tagung
bekanntgemacht werden. Die Kreisverbände haben diese nach Erhalt der Rundschreiben unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten. Sie sind beim Parteivorstand unter einer laufenden Nummer für das
laufende Jahr geschlossen aufzubewahren.
§ 20 - Der Parteivorstand
a) Die politische und organisatorische Führung der D-S-P obliegt dem Parteivorstand. Er bestimmt die Richtlinien der Politik und der gesamten
Parteiarbeit, koordiniert die Arbeit aller Gliederungen der Partei, beschließt über die Teilnahme an Wahlen des Bundes, der Länder und der Kommunen und über das Eingehen von Wahlabkommen und
Koalitionen auf Bundes- und Landesebene.
b) Der Parteivorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. einem Stellvertreter,
3. 5 weiteren Mitgliedern,
4. sowie Kraft Amtes: dem Vorsitzenden der Bundestagsfraktion, dem Vorsitzenden der Fraktion oder Gruppe im europäischen Parlament und dem
JS-Bundesvorsitzenden.
c) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen in der genannten Reihenfolge
gewählt.
d) Der Parteivorstand bestellt einen Generalsekretär. Er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes im Auftrag des
Parteivorsitzenden. Ihm obliegt weiter die organisatorische Führung der Partei.
§ 21 - Das Parteipräsidium
a) Zur Durchführung der Beschlüsse des Parteivorstandes und zur Erledigung der laufenden politischen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen
Angelegenheiten der Partei werden im Vorstand je nach Bedarf Ämter eingerichtet, Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Generalsekretär und die vom Vorstand aus seiner Mitte gewählten Leiter
der Ämter bilden das Präsidium (geschäftsführender Vorstand).
b) in Eilfällen kann das Präsidium mit einer Frist von zwei Tagen eingeladen werden, wobei nur die eilbedürftigen Angelegenheiten beraten und
beschlossen werden dürfen.
§ 22 - Aufgaben von Parteivorstand und Parteipräsidium
a) Der Parteivorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt die Partei nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB. Er
kann von Fall zu Fall einzelne Vorstandsmitglieder dazu ermächtigen.
b) Die Mitglieder des Parteivorstandes haben in den für sie zuständigen Landesparteitagen Sitz und Stimme. Der Parteivorsitzende, die Mitglieder
des Präsidiums oder deren Beauftragte haben das Recht, an allen Sitzungen aller Gremien und Fraktionen der Partei teilzunehmen und hier das Wort zu nehmen.
c) Alle Gliederungen und Vorstände der Partei sind gegenüber Parteivorstand und Parteipräsidium auskunftspflichtig. Die Beschlüsse des
Parteivorstandes, insbesondere solche im Rahmen des § 20 a), sind für alte Gebietsverbände und Mitglieder der Partei bindend. Die schwere Schädigung der Partei durch Mißachtung solcher Beschlüsse
reicht zur Begründung von Maßnahmen nach Abschnitt VII.
d) Beim Parteivorstand können zur Erarbeitung der politischen Zielsetzung durch den Parteitag und zur Unterstützung der politischen Arbeit des
Parteivorstandes durch Sachempfehlungen politische Arbeitskreise und ggf. Fachausschüsse mit beratender Tätigkeit gebildet werden.
1. Die Arbeitskreis- bzw. Ausschußvorsitzenden werden vom Parteivorstand berufen und entlassen.
2. Die Vorsitzenden berufen die Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge des Parteivorstandes. Die Zahl soll 9 nicht
übersteigen.
3. Die Hinzuziehung von beratenden Sachverständigen, die der Partei nicht angehören, bedarf der Genehmigung des
Parteivorstandes.
4. Der Arbeitskreis- bzw. Ausschußvorsitzende hat das Vortragsrecht beim Parteivorstand.
5. Der Vorsitzende beruft den Arbeitskreis bzw. Ausschuß ein. Er hat dies auf Verlangen des Parteivorstandes oder von mindestens vier
Ausschußmitgliedem zu tun. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, soll der Parteivorstand von sich aus einladen.
6. Politischer Arbeitskreis und Fachausschüsse dürfen sich nicht ohne Zustimmung des Parteivorstandes an die Öffentlichkeit
wenden.
7. In den Landesverbänden sollen unter Beachtung der Landessatzung entsprechende landespolitische Gremien gebildet werden.
§ 23 – Jugendorganisation der D-S-P
Die Jugendorganisation der D-S-P sind die "Jungen Souveränen (JS)". Sie sind integraler
Bestandteil der D-S-P. Der JS-Bundeskongreß legt Neufassungen und Änderungen des JS-Statuts dem Parteivorstand zur Beschlußfassung vor, über die dieser entscheidet.
IV. Wahlen und Abstimmung
§ 24 - Wahl- und Abstimmungsgrundsätze
§ 25 - Auflösung oder Verschmelzung
§ 26 - Wahlbesonderheiten
§ 27 - Niederschrift
§ 24 - Wahl- und Abstimmungsgrundsätze
a) Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Organe können nur stattfinden, wenn hierzu die Abstimmungsberechtigten Mitglieder in einer Frist von
mindestens sieben Tagen unter Übersendung einer Tagesordnung, aus der der Zweck der Versammlung hervorgehen muß, eingeladen wurden. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
b) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sowie zu Kandidaturen sind
geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
c) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer
die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nicht anwesende Kandidaten sind nicht wählbar, sofern von ihnen keine schriftliche und unterschriebene Zustimmungserklärung
vorliegt. Bewerber für öffentliche Mandate haben diese auf den amtlichen Formularen zu leisten.
d) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Abstimmungsberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten Mitglieder erschienen, ist die Versammlung zu schließen und sofort mit einer Frist von einer halben Stunde erneut
einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Delegierte können nur durch
gewählte Ersatzdelegierte vertreten werden.
e) Sonstige Abstimmungen sind, sofern gesetzliche Bestimmungen und diese Satzung nichts anderes erfordern, mit der einfachen Mehrheit der
zustimmenden über die ablehnenden Stimmen rechtswirksam. Satzungsänderungen, Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder.
f) In Fällen der Dringlichkeit können engere Organe der Partei die Befugnisse der weiteren mit dem Vorbehalt der späteren Billigung durch diese
wahrnehmen.
§ 25 - Auflösung oder Verschmelzung
Beschließt ein Parteitag die Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei, dann ist der
Parteivorstand auf Verlangen von mindestens zwanzig vom Hundert der Abstimmungsberechtigten Mitglieder verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung einer Urabstimmung einen außerordentlichen
Parteitag unverzüglich einzuberufen, wenn das Verlangen innerhalb von drei Monaten gestellt wird. In der Urabstimmung wird der Beschluß
mit der in § 24 e) Satz 2 vorgesehenen Mehrheit bestätigt, geändert oder aufgehoben.
§ 26 - Wahlbesonderheiten
a) Die Wahlen für den Parteivorstand und die Landesvorstände erfolgen in jedem zweiten Kalenderjahr, für die Bezirks- und Kreisvorstände in
jedem Kalenderjahr. Ein Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Für Bundes-, Landes- und Bezirksparteitage sind die Delegierten jeweils gesondert für
diese zu wählen.
b) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers erfolgt die Ersatzwahl für die Dauer der Wahlzeit des Amtsvorgängers, sofern nicht ein
gewählter Stellvertreter vorhanden ist. Vor Ablauf der Wahlperiode muß ein Amtsträger aus seinem Amt ausscheiden, wenn die Körperschaft die ihn gewählt hat, es durch einen mit Zweidrittelmehrheit
gefassten Entschluß verlangt.
c) Zweidrittelmehrheit ist erforderlich, um die Aufstellung von Nichtmitglieder als
Kandidaten auf Listen der Partei zu beschließen oder ein Wählabkommen mit einer anderen Partei oder sonstigen Organisationen zu
genehmigen.
d) Wahlabkommen von Orts-, Kreis- und Bezirksverbänden, sowie die Zugehörigkeit zu Nicht-D-S-P-Fraktionen auf Orts-, Kreis und Bezirksebene
müssen vom zuständigen Landesverband genehmigt werden.
e) Wahlabkommen von Landesverbänden, sowie die Zugehörigkeit zu Nicht-D-S-P-Fraktionen
auf Landes- und höherer Ebene müssen vom Parteivorstand genehmigt werden.
§ 27 - Niederschrift
Über Sitzungen und Versammlungen der Organe aller Verbände sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. vom
Tagungspräsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren sind.
V. Beitrags- und Finanzwesen
§ 28 - Finanzgrundsatz
§ 29 - Beitragswesen
§ 30 - Zusätzlicher Landesbeitrag
§ 31 - Ruhen des Stimmrechtes
§ 32 - Maßnahmen gegen Kreisverbände
§ 28 - Finanzgrundsatz
Die D-S-P oder eine ihrer Untergliederungen können wirtschaftliche Verpflichtungen nur durch die hierfür zuständigen Organe eingehen. Aufträge
aller Organisationsstufen dürfen nur von den satzungsgemäß zuständigen Organen erteilt werden, wenn eine finanzielle Deckung vorhanden ist. Mitglieder der D-S-P, die ohne einen solchen Auftrag
durch ein zuständiges Organ eine wirtschaftliche Verpflichtung für die Partei eingehen, haften dafür persönlich.
§ 29 - Beitragswesen
a) Der Bundesparteitag beschließt die Beitragsordnung.
b) Der Parteivorstand erlässt eine Finanzordnung, die alte Vorschriften des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes enthält (u.a. Pflicht zur
Buchführung, öffentliche Rechenschaftslegung, Abgabe und Prüfung der Rechenschaftsberichte, Begriff der Einnahmen und Spenden usw.). Die Landesverbände verfahren entsprechend, wobei die
Finanzordnungen der nachgeordneten Verbände den Bestimmungen der Finanzordnung des Parteivorstands nicht widersprechen dürfen.
c) Das Stimmrecht derjenigen Verbände und Parteigliederungen ruht, die ihre Beitragsverpflichtungen für die Gesamtheit ihrer Mitglieder gegenüber den Bezirks- bzw. Landesverbänden und dem Parteivorstand bis zu dem vom zuständigen
Vorstand festgesetzten Termin und in der festgelegten Form nicht erfüllt haben. In strittigen Fällen gilt in Bezug auf die zugrunde zu legende Mitgliederzahl die Mitgliederliste der
Parteizentrale aus der Vorwoche.
§ 30 - Zusätzlicher Landesbeitrag
Die Landesverbände können in ihren Satzungen zur Sicherstellung einer geordneten Infrastruktur einen beim Landesverband verbleibenden Beitrag
vorsehen. Die Höhe der Landesabgabe darf 50 % des Mindestbeitrages gemäß Beitragsordnung der Bundespartei nicht übersteigen. Die Ausübung eines solchen Rechts, einen Landesbeitrag zu erheben,
bedarf der Zustimmung des Parteivorstandes, der die Zustimmung insbesondere davon abhängig machen kann, daß der Bedarf für infrastrukturelle Maßnahmen nachgewiesen wird. Die Zustimmung wird
jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren erteilt. Sie ist jederzeit widerrufbar.
§ 31 - Ruhen des Stimmrechts
Das Stimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen und das passive Wahlrecht für ein Parteiamt ruhen bei denjenigen Mitgliedern, die mit ihrem Beitrag
am Tage der Abstimmung oder Wahl im Rückstand sind. Bei Wahlen für Bewerber allgemeiner Wahlen gelten ergänzend die Bestimmungen des jeweiligen Wahlgesetzes.
§ 32 - Maßnahmen gegen Kreisverbände
a) Bleiben Kreisverbände länger als 6 Monate mit der Abführung der Beitragsanteile an übergeordnete Verbände oder an den Parteivorstand in
Vorzug, kann der übergeordnete Verband die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen insbesondere auch die Finanzverwaltung übernehmen, Der Kreisverband kann auch aufgelöst werden, seine
Mitglieder sind dann einem benachbarten Kreisverband zuzuordnen.
b) Maßnahmen nach Absatz a) können nur getroffen werden, wenn dem Kreisverband mindestens einen Monat vorher die Maßnahme angedroht
wurde.
c) Der Parteivorstand kann einen Landesverband anweisen, solche Maßnahmen durchzuführen.
VI. Schiedsgerichtsbarkeit
§ 33 - Aufgaben
§ 34 - Auskunftspflicht von Vorstandsmitgliedern
§ 33 - Aufgaben
Verfahren bei Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern, Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sowie Verfahren nach § 8 der Satzung werden durch die Schiedsgerichtsordnung der D-S-P geregelt. Diese
ist Bestandteil der Bundessatzung. Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren und die zu treffenden Maßnahmen in folgenden Fällen:
1. Ausschlußverfahren gegen Mitglieder gemäß § 8 a) der Satzung,
2. Sofortmaßnahmen gegen Mitglieder gemäß §§ 8 c) und 8 d) der Satzung,
3. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder gemäß der Schiedsgerichtsordnung,
4. Vereinsrechtliche Streitigkeiten von Organen untereinander und zwischen Organen und Mitgliedern,
5. Notstandsmaßnahmen gemäß §§ 35, 36 der Satzung.
§ 34 - Auskunftspflicht von Vorstandsmitgliedern
a) Parteimitglieder, die in der Partei - vom Kreisvorsitzenden aufwärts - eine führende Stellung einnehmen, sind gegenüber dem
zuständigen Landesvorstand zur Auskunftserteilung über ihren Werdegang und zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisse verpflichtet das nicht älter
als drei Monate ist.
b) Anwärter auf ein Parteiamt und Parteimitglieder, die eine Kandidatur annehmen, sind verpflichtet, von sich aus vor Annahme des
Amtes oder der Kandidatur lückenlos Mitteilung über etwaige Strafen zu machen, die von ordentlichen Gerichten - ohne Rücksicht auf Anlaß und Zeit - gegen sie ausgesprochen wurden, sowie darüber
hinaus, ob und wann gegen sie ein Insolvenzverfahren stattgefunden hat, sie eine Erklärung an Eides Statt über die wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben
mussten oder ob ein Strafverfahren anhängig ist. Diese Mitteilung und das Führungszeugnis sind dem Landesvorstand vorzulegen.
c) Erfolgen diese Mitteilungen und die Vorlage des Führungszeugnisses nicht vor Annahme des Amtes oder der Kandidatur, so ist der
Landesvorstand gehalten, diese in einer angemessenen Frist anzufordern. Der Parteivorstand und das Parteipräsidium können dies ebenfalls verlangen und eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen.
Wird dieser Anforderung nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Weigerung als Verstoß gegen die Satzung und gegen die Grundsätze oder
Ordnung der Partei im Sinne des § 8 der Satzung.
d) Beschließt ein Antragsberechtigter Vorstand die Einladung eines Schiedsgerichtsverfahrens oder eine Maßnahme nach §§ 8 c oder 8 d dieser Satzung gegen eines seiner Mitglieder, das Funktionsträger eines höheren Gebietsverbandes oder des
Bundesvorstandes ist, so muß dessen Vorstand dieser Maßnahme zustimmen.
VII. Notstandsmaßnahmen
§ 35 - Voraussetzungen
§ 36 - Maßnahmen
§ 37 - Rechtsmittel
§ 35 - Voraussetzungen
Liegt ernsthafter Anlaß für die Annahme vor, dass eine Aktion unter Mitwirkung von Parteimitgliedern versucht wird, durch die die
Partei im Sinne einer ihren demokratischen Grundsätzen widersprechenden Richtung beeinflusst oder ihre Organisation unter die Vormundschaft parteifremder Elemente gebracht werden soll, so kann
das Parteipräsidium den Zustand des organisatorischen "Notstandes" ausdrücklich feststellen. Im Falle örtlicher Begrenzung des Vorganges kann der Landesvorstand den organisatorischen
"Notstand" feststellen. In plötzlich auftretenden Fällen kann ein bevollmächtigtes Präsidiumsmitglied den organisatorischen "Notstand" von sich aus
feststellen.
§ 36 - Maßnahmen
a) Wird der Zustand des "Notstandes " erklärt, so ist das Parteipräsidium oder der zuständige Landesvorstand befugt, mit einstweiliger Wirkung Vorstände nachgeordneter Instanzen zu suspendieren und ihre Geschäfte auf kommissarische Beauftragte zu
übertragen. Er kann erforderlichenfalls die Feststellung treffen, daß einzelne Untergliederungen der Partei auf Grund einer von ihnen eingenommenen Haltung ihre Zugehörigkeit zur Partei verloren
bzw. verlieren, wenn sie bei einer bestimmten Stellungnahme beharren oder ein entsprechendes die Partei schädigendes Verhalten an
den Tag legen.
b) Das Parteipräsidium bzw. der zuständige Landesvorstand ist in allen solchen Fällen zu den innerorganisatorischen Maßnahmen berechtigt, durch
die die Geschlossenheit und Aktionsfähigkeit der Partei erhalten oder wiederhergestellt werden kann.
c) Alle diese Maßnahmen bedürfen der Bestätigung durch den Parteivorstand bei seiner nächsten Sitzung. Die endgültige Bestätigung obliegt dem
nächsten Bundesparteitag. Rechtlich abgeschlossene oder tatsächlich unumkehrbare Maßnahmen bedürfen keiner nachträglichen Bestätigung.
§ 37 - Rechtsmittel
Gegen nach § 18 und §§ 35, 36 getroffene Maßnahmen steht den betroffenen Mitgliedern, Organen und Verbänden das Recht der
Beschwerde zu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist binnen vierzehn Tagen nach Verkündung der Notstandsmaßnahme beim örtlich zuständigen Landesschiedsgericht einzulegen. Bestätigt das
Landesschiedsgericht die Notstandsmaßnahme, steht den Betroffenen das Recht zu, binnen vierzehn Tagen nach ergangenem Beschluß in zweiter Instanz weitere Beschwerde beim
Bundesschiedsgericht einzulegen. Hebt das Landesschiedsgericht Notstandsmaßnahmen eines Landesvorstandes auf, ist die Entscheidung endgültig. Hebt das
Landesschiedsgericht Notstandsmaßnahmen des Parteipräsidiums auf, steht diesem die Berufung beim Bundesschiedsgericht zu.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 38 - Geschäftsjahr
§ 39 - Sitz
§ 40 - Inkrafttreten
§ 38 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 39 - Sitz
Die Partei hat ihren Sitz derzeit noch in Uslar.
§ 40 - Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 19. November 2016 durch die Gründungsmitglieder beschlossen
worden und tritt sofort in Kraft.